Die Leiharbeit hat die Situation von Millionen Menschen auf dem Arbeitsmarkt enorm verschlechtert. Die vergangene und die aktuelle Regierung haben die Regelungen für Leiharbeit sehr zum Nachteil der Arbeitnehmer verändert. Eine Besserung ist mit dieser Regierung nicht in Sicht. So wurde jüngst der Mindestlohn für Leiharbeiter von der Mehrheit im Bundestag abgelehnt.
Leiharbeit
- verdrängt feste Arbeitsverhältnisse.
- verhindert die Entstehung fester Belegschaften.
- fördert Lohndumping (Leiharbeiter erhalten bis zu 50% weniger Lohn als die Stammbelegschaft bei gleicher Arbeit).
- Setzt Stammbelegschaften und Gewerkschaften unter Druck, schlechtere Arbeitsbedingungen und geringere Löhne zu akzeptieren.
Leiharbeiter
- werden meist am Existenzminimum entlohnt. Es existiert keine Lohnuntergrenze, so dass Tarifverträge ausgehebelt werden.
- werden als erste entlassen.
- können nicht für die Zukunft planen und vorsorgen, was unter anderem zu Altersarmut führt.
- können unbefristet bei einem Unternehmen eingesetzt werden, das sie jederzeit zurückgeben oder umtauschen kann. Da Leiharbeitsfirmen Leiharbeiter auch befristet einstellen, werden sie meist entlassen, sobald ein Auftrag endet.
- sind Verfügungsmasse für Zeitarbeitsfirmen und entleihenden Unternehmen, denen grundlegende Rechte vorenthalten werden.
DIE LINKE. fordert die gesetzliche Begrenzung der Leiharbeit und die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Beschäftigten in den Leiharbeitsbetrieben:
- Ein Betrieb, ein Tarif
Beschäftigte von Leiharbeitsfirmen erhalten für gleiche Arbeit sowie gleiche Arbeitsbedingungen im Betrieb vom ersten Tag der Tätigkeit an mindestens die gleiche Vergütung wie die Stammbelegschaft. Per Tarifvertrag kann nur nach oben abgewichen werden. - Flexibilitätsbonus
Beschäftigte einer Leiharbeitsfirma erhalten zusätzlich zu ihrer Entlohnung eine Flexibilitätsvergütung. Diese kann auch in Gestalt von bezahlter Freistellung abgegolten werden. Mit dieser Flexibilitätszulage wird der außergewöhnlichen Einsetzbarkeit und den damit verbundenen persönlichen Belastungen der Beschäftigten in der Leiharbeit Rechnung getragen. - Befristung für Leiharbeitseinsätze
Beschäftigte der Leiharbeitsfirmen dürfen nur befristet bis maximal sechs Monaten in einem Betrieb entliehen werden. - Verbot befristeter Beschäftigung
Leiharbeitsfirmen dürfen ihre Beschäftigten nicht befristet, sondern nur unbefristet beschäftigen. Leiharbeiter/innen erhalten damit den vollen Kündigungsschutz nach Ablauf der 6 monatigen Wartezeit. - Begrenzung der Leiharbeitsbeschäftigung
Betriebsräte müssen verbesserte Informationsrechte und ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der maximalen Obergrenze für die Beschäftigten in der Leiharbeit im Verhältnis zur Stammbelegschaft erhalten. - Verbot von Leiharbeit in bestreikten Betrieben
Der Einsatz als "Streikbrecher/in" ist verboten. Die Leiharbeitsfirmen sind verpflichtet, ihren betroffenen Beschäftigten während dieser Zeit den vollen Lohn weiter zu zahlen. - Verbot von Ablösesummen und Zeitlimits
Wird ein/eine Leiharbeiter/in vom entleihenden Betrieb eingestellt, darf der Verleihbetrieb keine Ablösesumme verlangen und/oder Fristen festsetzen in denen ein/e Leiharbeiter/in in dem Entleihbetrieb nicht eingestellt werden darf.
Positionspapier als PDF